(1) Der Vorstand besteht aus
- 1. Vorsitzenden (A)
- dem 2. Vorsitzenden (B)
- dem Schriftführer (A)
- dem Kassenwart (B)
sowie
- mindestens 3 Beisitzern (1+3 (A), 2 (B). Weitere Beisitzer werden jew.im Wechsel der Wahlperiode B bzw. A zugeordnet).
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeder ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vertretungsbefugnis nur mit Zustimmung mindestens eines anderen Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes wahrgenommen werden darf.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist. darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags.
(4) Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre. Es werden 2 Wahlperioden (A, B) eingerichtet, auf der jährlichen Mitgliederversammlung wird jeweils nur eine Gruppe für die kommenden zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheiden Vorstandsmitglieder innerhalb einer Wahlperiode aus, kann der Vorstand diesen Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen. Auf der Mitgliederversammlung wird dieser Vorstandsposten dann bis zum Ende der Wahlperiode neu besetzt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Mitglieder bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.
(6) Der Kassenwart verwaltet die Gelder des Vereins. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen
(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(8) Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach dem Ende eines Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und die geprüfte Jahresrechnung vorzulegen.