Förderverein 

Alle unsere Kinder der Burgschule profitieren unmittelbar von den Aktivitäten des Vereins. Mit Spenden werden Anschaffungen getätigt, für die sonst keine Mittel da wären, wie Spiel- und Sportgeräte für den Schulhof oder einige Unterrichtsmaterialien. Auch die Leseinsel in der Schule wird beispielsweise aus Mitteln des Fördervereins finanziert.

Darüber hinaus unterstützt der Förderverein Schulveranstaltungen, wie zum Beispiel Schulfeste, Schulsport, Wanderungen und Fahrten von Schülerinnen und Schülern der Burgschule Ottenstein. 


Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12,- Euro im Jahr. Wir freuen uns über jedes neue Mitglied, welches uns mit seinem Mitgliedsbeitrag oder auch darüber hinaus gehend unterstützt. Der Mitgliedsbeitrag ist als Spende absetzbar. 

Vorstand

2. Vorsitzender: Ludger Bücker, Beisitzerin: Mareike Wensing, 1. Vorsitzender: Dr. Michael Räckers, Kassiererin: Maria Twyhues,, Beisitzerin: Stefanie Räckers, Schriftführer: Sebastian Banken, Beisitzerin: Ulrike Knötig, Beisitzer: Phillip Harpering

Kontakt zum Förderverein 

Schulsekretariat der Burgschule Ottenstein
Tel.: 0 25 61 / 98 71 40
Fax: 0 25 61 / 98 71 41
E-Mail: franziska.klein.rot@ah-burgschule.de
Hier können Sie das Anmeldeformular herunterladen.

Mitglied werden

Das Schulbudget, das uns jährlich zugewiesen wird, ist sehr knapp bemessen. Daher ist die Arbeit des Fördervereins sehr wichtig. Der Förderverein kann dort finanziell unterstützen, wo sonst das Geld fehlen würde. Da wir ein gemeinnütziger Verein sind, ist das Engagement jedes Einzelnen gefragt. Ihr Einsatz kommt Ihrem Kind zugute!

Unterstützen Sie unsere Arbeit!
Fördern Sie die Kinder unserer Schule!
Werden Sie Mitglied!


Schon mit 12 Euro Beitrag im Jahr können Sie dem Förderverein beitreten. Dieser Beitrag kann als Spende abgesetzt werden. Die Kündigung kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Sie können auch einmalig spenden gegen Erhalt einer Spendenbescheinigung. Herzlichen Dank für Ihr Engagement!

Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Burgschule Ottenstein e.V.“ und hat seinen Sitz in 48683 Ahaus-Ottenstein, Am Burggraben 6. Er erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahaus.
§ 2 Zweck
Der Verein dient unter Ausschluss eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nur unmittelbar gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (AO).

Er fördert die Erfüllung der Aufgaben durch die Finanzierung von im Interesse der Schule und des Schulbetriebes liegenden Anschaffungen und Maßnahmen, für die öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

Er unterstützt die Tätigkeit der Schulpflegschaft, pflegt den Kontakt zwischen Schulleitung, Lehrern und Erziehungsberechtigten und fördert Schulveranstaltungen, wie z. B. Schulfeste, Schulsport, Wanderungen, Fahrten und die außerunterrichtliche Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Burgschule Ottenstein.

Zweck des Vereins ist somit die Förderung der Bildung, Erziehung und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Aufnahme von Jugendlichen/Schülern außerhalb der regulären Schulzeit zum Zwecke der Hausaufgabenbetreuung sowie die Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten in der Burgschule Ottenstein für die Kinder im offenen Ganztag.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen.

(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.

(3) Durch die Aufnahme wird die Vereinssatzung als verbindlich anerkannt.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres
- durch Tod des Mitgliedes oder Auflösung der Gesellschaft
- durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung, wenn das Mitglied in erheblicher Weise den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat oder für zwei Geschäftsjahre seinen Beitrag nicht gezahlt hat. Im ersteren Fall hat der Vorstand vor der Beschlussfassung das Mitglied zu hören. Die Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.

Rückzahlungen geleisteter Beiträge finden weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses eines Mitgliedes erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 5 Beiträge und Geschäftsjahr
(1) Die zur Erreichung seines Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge Spenden und Zuwendungen jeglicher Art.

(2) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr fest. Der Betrag wird mit der Zahlungsaufforderung im betreffenden Geschäftsjahr fällig. Die Mitgliederversammlung kann unterschiedliche Beiträge für bestimmte Mitgliedsgruppen festlegen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- 1. Vorsitzenden (A)
- dem 2. Vorsitzenden (B)
- dem Schriftführer (A)
- dem Kassenwart (B)
sowie
- mindestens 3 Beisitzern (1+3 (A), 2 (B). Weitere Beisitzer werden jew.im Wechsel der Wahlperiode B bzw. A zugeordnet).

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeder ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vertretungsbefugnis nur mit Zustimmung mindestens eines anderen Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes wahrgenommen werden darf.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist. darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags.

(4) Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre. Es werden 2 Wahlperioden (A, B) eingerichtet, auf der jährlichen Mitgliederversammlung wird jeweils nur eine Gruppe für die kommenden zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheiden Vorstandsmitglieder innerhalb einer Wahlperiode aus, kann der Vorstand diesen Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen. Auf der Mitgliederversammlung wird dieser Vorstandsposten dann bis zum Ende der Wahlperiode neu besetzt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Mitglieder bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.

(6) Der Kassenwart verwaltet die Gelder des Vereins. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen

(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

(8) Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach dem Ende eines Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und die geprüfte Jahresrechnung vorzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr vom Vorsitzenden des Vereins einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangt. 

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von mindestens zehn Tagen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Über die Behandlung später gestellter Anträge entscheidet die Versammlung.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung. Alle übrigen Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder stellvertretend vom 2. Vorsitzenden geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.

(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und zweier Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt, wobei Wiederwahl möglich ist.
b) Festlegung von allgemeinen Richtlinien für die Geschäftsführung.
c) Festsetzung des Jahresbeitrages
d) Beschlussfassung für Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
e) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und der geprüften Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereins darf nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Burgschule Ottenstein zu, die das Vermögen nur im Sinne der satzungsgemäßen Zwecke verwenden darf.